Dürfen Zeitschriften im Wartezimmer wieder ausgelegt werden?: zm-online

2022-11-03 15:37:36 By : Ms. Tina Gao

Bislang gibt es keinen einzigen Fall einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Oberflächen. Können Zahnarztpraxen ihren Patienten wieder ohne Bedenken Zeitschriften im Wartezimmer zur Verfügung stellen?

Es gibt keine Evidenz für eine Virusübertragung über das Papier von Zeitschriften. In Friseursalons sind Zeitschriften und Magazine daher seit Mai wieder erlaubt. Wie sieht es für die Wartezimmer der Zahnarztpraxen aus? Adobe Stock_Federico Rostagno

Zu Beginn der Pandemie hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wegen des möglichen Übertragungsrisikos über Oberflächen vorsichtshalber auch dazu geraten, die Auslage von Zeitschriften und Zeitungen im Wartezimmer von Arztpraxen einzustellen. Diese Empfehlung hat sie inzwischen aufgrund der niedrigen Infektionszahlen und fehlender Evidenz zurückgenommen. Und auch die Berufsgenossenschaft (BGW) gibt grünes Licht - unter Berücksichtigung der Hygieneregeln.

Welche Hygienemaßnahmen sind beim Anbieten von Zeitungen und Zeitschriften notwendig?

"Es werden geeignete Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Das sind zum Beispiel die Händehygiene von Beschäftigten, Kunden/Kundinnen und Patienten/Patientinnen (Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen) sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB). Diese Maßnahmen sind notwendig, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob über biologisches Material auf Zeitungen bzw. Zeitschriften eine SARS-CoV-2 Infektion ausgeschlossen werden kann."

Grundsätzlich sind Schmierinfektionen Studien zufolge nicht auszuschließen. Doch gibt es bislang keinen einzigen nachgewiesenen Fall einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch die Berührung von Oberflächen oder Gegenständen in Deutschland – das heißt, auch nicht speziell durch Zeitschriften.

Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) stuft das Übertragungsrisiko daher mittlerweile als sehr gering ein: "Für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, gibt es derzeit keine belastbaren Belege."

Studie zum Übertragungsrisiko über Gegenstände und Oberflächen

Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) beruft sich bei seiner Einschätzung auf eine US-amerikanische Studie, die belegt, dass humane Coronaviren auf trockenen Oberflächen keine lange Überlebensdauer aufweisen.

Die Untersuchungen im Labor zur Überlebensfähigkeit des Virus auf verschiedenen Materialien fand hier unter optimalen Bedingungen statt. Im Alltag und unter Einwirkungen von unterschiedlichen Umwelteinflüssen ist den Forschern zufolge anzunehmen, dass die Viren deutlich schneller absterben. Stabiler waren hier auch unbehüllte Viren, zu denen SARS-CoV-2 nicht zählt.

Die Studie zeigt zwar, dass das Virus SARS-CoV-2 auf Oberflächen überleben kann – vor allem in Krankenzimmern von infizierten Personen. Dauer und Stabilität hängen jedoch von vielerlei Faktoren ab, wie beispielsweise der Oberflächenbeschaffenheit und der Einwirkung von Temperatur, Sonnenlicht und bestehender Luftfeuchtigkeit. Letztendlich sei auch die Virusmenge, also der Kontaminationsgrad, entscheidend für das Überleben auf Gegenständen, was das Übertragungsrisiko beeinflusst.

Fazit: In erster Linie werde das Coronavirus über Tröpfchen und Aerosole übertragen. Eine Schmierinfektion sei grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Virusmenge auf einen Gegenstand oder eine Oberfläche gelangt und dann von einer Person zum Beispiel über die Hände an deren Schleimhäute getragen wird.

van Doremalen N, Bushmaker T, Morris DH, et al. Aerosol and Surface Stability of SARS-CoV-2 as Compared with SARS-CoV-1. N Engl J Med. 2020;382(16):1564-1567. doi:10.1056/NEJMc2004973

Das BfR beantwortet Fragen zum Infektionsrisiko durch Oberflächen, Gegenstände und Lebensmittel auf seiner Webseite.

Die neuen Erkenntnisse zur Gefährdungslage veranlassten einzelne Bundesländer - Bayern etwa in seiner 4. Infektionsschutzverordnung Anfang Mai - und auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) am 20. Mai dazu, das zu Beginn der Pandemie erlassene Zeitschriften-Verbot für Friseursalons wieder aufzuheben. Zeitschriften dürfen seitdem unter Hygieneauflagen ausgelegt werden.

Auch die BZÄK weist explizit darauf hin, dass sie den Hinweis zu den Zeitschriften im Wartezimmer "aufgrund der derzeit geringen Infektionszahlen und nicht nachgewiesener Evidenz für eine Übertragung" entfernt hat. Die Entscheidung liege jedoch letztendlich beim Praxisinhaber (und dem praxiseigenen Hygienekonzept). Er kann – unter Berücksichtigung der Händehygiene und des lokalen Ausbruchsgeschehens – entscheiden, ob er für die Patienten im Wartezimmer wieder Magazine zur Verfügung stellt.

Fazit: So können Sie Zeitschriften risikoarm auslegen

Quelle: Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege

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