Scheinwerfer polieren: Schönheitskorrekturen können TÜV kosten

2022-11-03 16:35:39 By : Mr. sir su

Wer sein Auto pflegt, muss einiges beachten. Aber – Scheinwerfer dürfen nicht poliert werden. Das Fahrzeug kann sogar durch den TÜV fallen.

München – Mit der Ordnung im Auto hält es jeder anders. Während so manches Auto so vermüllt ist, dass die Polizei eingreifen muss, legen andere Autofahrer wiederum sehr viel Wert darauf, dass das Auto sauber ist. Allerdings gilt es dabei einiges zu beachten, denn nicht immer ist auch alles erlaubt. So gibt es beispielsweise Autoteile, wo man selbst nicht Hand anlegen darf.

Was bei der Autopflege, beispielsweise im Rahmen des Frühjahrsputzes erlaubt ist, regelt dabei die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hier ist auch festgelegt, wie die Scheinwerfer zu polieren sind, denn ein Fehler bei der Reinigung bzw. Reparatur der Leuchten kann schwerwiegende Folgen haben.

So könnte der Scheinwerfer beispielsweise ermatten, was im Straßenverkehr zu einer Gefahr werden kann. Zudem können durch das Schleifen Einkerbungen und Rillen entstehen, die das Licht falsch brechen lassen. „Die Instandsetzung von Scheinwerfer-Abdeckscheiben durch Schleifen, Polieren und Versiegeln oder ähnliche Verfahren ist unzulässig“, wie das Verkehrsministerium auf Anfrage des ADAC erklärte.

Neben der Verkehrssicherheit gibt es jedoch noch andere Gründe für ein Verbot. So wird durch die Politur der Kunststoff am Scheinwerfer abgetragen. Dadruch ist dieser nicht mehr im Originalzustand. Zudem müssen die Scheinwerfer in Deutschland festgelegten Anforderungen entsprechen und benötigen daher eine Bauartgenehmigung. Gemäß § 22a Nr.7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) darf die Bauart nicht verändert werden. Doch genau das passiert bei der Politur, damit erlischt also auch die Betriebserlaubnis.

Das letzte Wort hat jedoch der TÜV, der darüber entscheidet, ob man mit den Scheinwerfern die Hauptuntersuchung besteht oder eben nicht. „Wenn die Abdeckscheibe Bestandteil der Bauartgenehmigung ist (das ist in der Regel der Fall), darf diese nicht durch Aufbringen von Lacken, Bearbeiten oder Beschichten oder ähnlichem verändert werden. In diesem Fall erlischt die Bauartgenehmigung und ist erneut nachzuweisen und durch eine separate Kennzeichnung auszuweisen. Der Scheinwerfer ist ein Bauteil/selbständige Technische Einheit und damit führen Veränderungen an diesem zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis“, zitiert die Allianz Direct den TÜV.

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Heißt im Klartext: Wer die Scheinwerfer an seinem Auto poliert, riskiert, dass es bei der nächsten Hauptuntersuchung nicht durchkommt. Allerdings lässt sich nur schwer nachvollziehen, ob diese aufgearbeitet wurden. Es ist dennoch ratsam, die Scheinwerfer direkt zu ersetzen, anstatt sie zu polieren.